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725 2025 420

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Januar 2026 (725 25 420)

Basel-Landschaft · 2026-01-08 · Deutsch BL

Vorsorgliche Massnahmen im Einspracheverfahren, Interessenabwägung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Januar 2026 (725 25 420) Unfallversicherung Vorsorgliche Massnahmen im Einspracheverfahren, Interessenabwägung Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG , Rechtsdienst, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin Betreff Aufschiebende Wirkung der Einsprache A. Der 1970 geborene A.____ erlitt gemäss Bagatellunfallmeldung an die AXA Versicherungen AG (AXA) vom 28. Januar 2025 am 22. Januar 2025 einen Unfall, als er beim Aussteigen aus dem Auto auf Blitzeis stürzte und sich dabei an den Knien und am linken Ellbogen verletzte. Mit Schreiben vom 17. März 2025 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der Aktenlage ihre Leistungspflicht neu überprüfe. Mit Verfügung vom 5. August 2025 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht für den am 28. Januar 2025 gemeldeten Unfall in Bezug auf die Kniebeschwerden mit der Begründung, dass diese nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Entgegenkommenderweise würden die bis 5. März 2025 angefallenen Kosten als Abklärungskosten übernommen. Ab dem 6. März 2025 bestehe kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 5. August 2025 Einsprache. Darin beantragte er, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Oktober 2025 lehnte die AXA das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 14. November 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er die Aufhebung der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Oktober 2025 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache vom 23. August 2025 beatragte. Superprovisorisch sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Entscheid über die genannten Rechtsbegehren die gesetzlichen Leistungen vorläufig weitererbringe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Interessenabwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Verfügung vom 20. November 2025 wies der instruierende Präsident des Kantonsgerichts den Antrag auf eine superprovisorische Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen während des Beschwerdeverfahrens ab und räumte der Beschwerdegegnerin eine peremptorische Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der in der Sache ergangenen Akten ein. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2025 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Präsident zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen innert Frist von 30 Tagen direkt Beschwerde bei der kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Beim angefochtenen Zwischenentscheid handelt es sich zweifellos um eine das Verfahren nicht abschliessende Entscheidung im Sinne einer Zwischenverfügung, wurde darin doch einzig der verfahrensrechtliche Aspekt der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erörtert. Die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen ist im ATSG nicht ausdrücklich geregelt. Es ist aber – in Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung – davon auszugehen, dass Zwischenverfügungen dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Zum selben Ergebnis führt ein Abstellen auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (Art. 45 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; zum Ganzen: Ueli Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage 2020Zürich/Basel/Genf, Art. 56 N. ). Damit steht die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen an eine kantonale Gerichtsinstanz in Sozialversicherungssachen offen, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Dieses Erfordernis liegt nicht erst dann vor, wenn sich die nachteiligen Folgen des Zwischenentscheides selbst durch ein für den Beschwerdeführer günstig ausfallendes Endurteil nicht mehr abwenden liessen. Vielmehr genügt bereits ein als schutzwürdig erachtetes Interesse, wobei die Rechtsprechung für dessen Beurteilung nicht nur ein einziges Kriterium gelten lässt (vgl. BGE 126 V 244 E. 2c, 124 V 82 E. 4 mit Hinweis). Für die Begründung eines im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG irreparablen Nachteils genügt bereits ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (vgl. BGE 127 II 132 E. 2a). Praxisgemäss liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (vgl. BGE 110 V 40 E. 4a, 109 V 233 E. 2b). 1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, IV. öffentlichrechtliche Abteilung) hat mehrmals festgehalten, dass in Fällen, in denen die Vorinstanz einer Einsprache oder Beschwerde gegen die verfügte Leistungskürzung bzw. gegen den verfügten Leistungsentzug die aufschiebende Wirkung entzieht oder deren Wiederherstellung verweigert, der von der versicherten Person erlittene Nachteil im Prinzip genügend schwer ist, damit auf die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eingetreten werden kann (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 6 ff.). Vorliegend im Streit steht die Verneinung der Leistungspflicht durch den zuständigen Unfallversicherer in der Verfügung vom 5. August 2025. Damit handelt es sich wohl richtigerweise nicht um einen Leistungsentzug (vgl. E. 3.1 nachfolgend). Darin kann ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils erkannt werden. 1.3 Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Versicherte hat seinen Wohnsitz in X.____. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherer. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person bei Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG durch Präsidialentscheid. Die vorstehende Angelegenheit fällt demnach in den Kompetenzbereich des Präsidenten des Kantonsgerichts. 3.1 Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels führt dazu, dass die sich aus dem Verfügungsdispositiv ergebende Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert damit, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, vor ihrer Rechtskraft Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, d.h. solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben. Eine Verfügung, mit der eine bisher gewährte Leistung nicht mehr gewährt wird, ist ebenfalls eine positive Verfügung, welche der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist. (BGE 126 V 407 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2007, U 115/06, E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen). Bei sogenannten negativen Verfügungen, mit denen Begehren auf Begründung oder Änderung von Rechten und Pflichten abgewiesen werden, kommt die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen, weder von Gesetzes wegen noch durch entsprechende Anordnung. Nach der Rechtsprechung gilt eine leistungsverweigernde Anordnung als negative Verfügung. In solchen Fällen kann allenfalls Anlass dafür bestehen, den schwebenden Zustand mit einer vorsorglichen Anordnung zu regeln. (BGE 126 V 407 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1632; zum Ganzen: Gerold Steinmann , Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBL 1993, S. 144 f.). Mit gestaltenden vorsorglichen Massnahmen wird nicht ein rechtlicher oder tatsächlicher Zustand einstweilen gesichert, sondern ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt (BGE 127 II 132 E. 3). 3.2 Grundsätzlich wäre deshalb zunächst zu klären, ob es sich bei der vorliegend strittigen Leistungsverweigerung um eine negative oder eine positive Verfügung handelt. Aufgrund der ursprünglichen Leistungsablehnung könnte mit der Beschwerdegegnerin argumentiert werden, dass es sich um eine negative Verfügung handelt, die der aufschiebenden Wirkung von Vornherein nicht offensteht. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da in ständiger Rechtsprechung Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung diejenigen auf Anordnung von vorsorglichen (positiven, gestaltenden) Massnahmen mit umfassen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen lassen sich die Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung zur Beurteilung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung entwickelt worden sind, denn auch auf die Anordnung positiver Massnahmen übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b; Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 8.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Anordnung solcher Massnahmen setzt – vergleichbar mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung – voraus, dass ein wichtiger oder besonderer Grund vorhanden ist; sodann muss die Massnahme verhältnismässig und insbesondere durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt sein. Ein Verzicht auf solche Massnahmen muss mit anderen Worten für die betroffene Person einen unzumutbaren Nachteil zur Folge haben, welcher sich nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen lässt. Die durch den Beschwerdeentscheid zu regelnde Frage darf dadurch jedoch nicht präjudiziert werden. Insofern gilt grundsätzlich ein Verbot der Vorwegnahme des Endentscheides (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2020, 2C_149/2020, E. 3.1; vgl. BGE 125 II 613 E. 7a, 119 V 506 E. 3, 117 V 185 E. 2b; Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl-Moser , a.a.O., RZ. 1634). Die (materiellen) Erfolgsaussichten des Rechtsmittels können insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig sind; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil diesfalls die entsprechenden Entscheidgrundlagen erst im Hauptverfahren ermittelt bzw. festgelegt werden. (BGE 127 II 132 E. 3, Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2020, 2C_149/2020, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen müssen somit überzeugende Gründe gegeben sein, wobei der entscheidenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Das Gericht stützt sich – im Rahmen eines summarischen Verfahrens – auf jenen Sachverhalt ab, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende Erhebungen anzustellen (BGE 124 V 88 E. 6a, 117 V 185 E. 2b; vgl. Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regina Kiener , Grundlagen des öffentlichen Prozessrechts, Bern 2004, S. 122 f.). 3.4 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckung einer leistungseinstellenden Verfügung oder für die Anordnung einer positiven Massnahme im Sinne der vorläufigen Ausrichtung von Leistungen stehen sich bei der Interessenabwägung regelmässig das Interesse des Versicherungsträgers, eine spätere Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, und das Interesse der versicherten Person an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes oder der Kostenübernahme durch den Versicherungsträger während der Dauer des Hauptverfahrens gegenüber. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung bzw. des Versicherers an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende Notlage zu geraten, meist als vorrangig gewichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 8C_110/2008, E. 2.2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen wird (vgl. Urteil des EVG vom 24. Februar 2004, I 46/2004, E. 4.1, BGE 105 V 266 E. 3). 4.1 Vorliegend hat die AXA in ihrer Verfügung vom 5. August 2025 einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Oktober 2025 fest. Sie führte ausserdem aus, dass die Verneinung einer Leistungspflicht in Bezug auf die Knie eine negative Verfügung darstelle, bei der der Suspensiveffekt nicht zum Tragen komme. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die beantragte Anordnung hätte zur Folge, dass ihm während der Dauer des Einspracheverfahrens die strittigen Versicherungsleistungen (weiterhin) ausgerichtet würden. Im Falle der Abweisung seiner Einsprache hätte er jedoch die bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens materiell zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen wieder zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 ATSG). Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ein erhebliches Interesse hat, eine solche Rückforderung zu vermeiden. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und auf die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen hinzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vorleistungspflicht des Krankenversicherers nicht sämtliche Leistungen der Unfallversicherung umfasst. Es würden ihm irreparable Belastungen betreffend Gesundheit (aufgrund allfälliger Therapieunterbrüche), Erwerb und Liquidität drohen. Zu beachten ist jedoch, dass nach der Praxis des Bundesgerichts selbst die Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der (Weiter-)Ausrichtung von Leistungen begründet (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 8C_110/2008, E. 2.3 und vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 4.1). Unter diesen Umständen ist aber das erhebliche Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der (Weiter-)Ausrichtung von UVG-Leistungen. 4.3 Wie bereits in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, können bei der Abwägung der Gründe für und gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, sofern diese eindeutig sind. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine solche Konstellation vor. Er macht geltend, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem erlittenen Unfall zu bejahen sei, da er vor dem Sturz am 22. Januar 2025 vollständig beschwerdefrei gewesen sei. Selbst bei Annahme eines degenerativen Vorzustandes sei eine Teilkausalität zu bejahen. Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 fest, dass betreffend den Ausgang des Verfahrens keine eindeutige Prognose gestellt werden könne. So würden sich in den medizinischen Akten keine ärztlichen Stellungnahmen finden, die begründet einen natürlichen Kausalzusammenhang bejahen würden. Hingegen bestünden deutliche Hinweise auf einen massiven degenerativen Vorzustand. Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden allein mit der Argumentation zu erklären, dass der Versicherte vor dem Unfall nicht an entsprechenden Beschwerden gelitten habe, laufe auf eine unzulässige Beweisformel „post hoc ergo propter hoc" hinaus. 4.4 Nimmt man vorliegend eine lediglich summarische Prüfung der Angelegenheit vor (vgl. E. 3.3 hiervor), so kann aufgrund der Akten nicht von eindeutigen Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers bzw. von einer grossen Wahrscheinlichkeit, dass er im Hauptverfahren obsiegen wird, gesprochen werden. Jedenfalls erscheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Kniebeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, im Rahmen der hier anzuwendenden unpräjudizierenden Überprüfung nicht als offensichtlich abwegig und es lässt sich aus den vorliegenden medizinischen Akten nichts entnehmen, was diese Beurteilung der Kausalität als offensichtlich unzutreffend erscheinen liesse. Demnach kann aufgrund der Aktenlage zweifellos nicht von eindeutigen Prozessaussichten gesprochen werden. Vielmehr können die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache weder zugunsten des Beschwerdeführers noch zugunsten der Beschwerdegegnerin als eindeutig beurteilt werden. Ob die Ablehnung der Leistungspflicht richtig war, wird erst eine einlässliche Auseinandersetzung mit sämtlichen vorhandenen Akten sowie mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im materiellen Einspracheverfahren zeigen. Lässt sich somit aber im Rahmen des hier zu treffenden Zwischenentscheids keine eindeutige Prognose zum Prozessausgang machen, hat dieser Aspekt nach dem Gesagten bei der Abwägung der Gründe für und gegen die (Weiter-)Ausrichtung der Versicherungsleistungen ausser Acht zu bleiben. 4.5 Eine Abwägung der vorliegend einander gegenüberstehenden Interessen ergibt somit im Ergebnis, dass die Gründe, welche für die sofortige Wirkung der angefochtenen Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung – die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. die Erteilung des Suspensiveffektes – angeführt werden können. Die Beschwerde ist unter diesen Umständen abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 6.2 Beim vorliegenden Beschwerdeentscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.